Information über die Einführung neuer Zulassungsdokumente zum 01.10.2005
Seit 01. Oktober wurde der Fahrzeugschein und der Fahrzeugbrief von der Zulassungsbescheinigung Teil I und II abgelöst. Hintergrund dieser Änderung ist eine EU-Verordnung, die die Einführung einheitlicher und fälschungssichere Fahrzeugdokumente vorgibt.
Seine alten Papiere muss niemand abgeben, wer jedoch ab 1. Oktober eine Neu- oder Wiederzulassung, Umschreibungen oder sonstige Änderungen veranlassen will, erhält dann automatisch die neuen Papiere. Ein Nebeneinander von alten und neuen Zulassungsbescheinigungen wird es nicht geben. Nur bei einem Umzug des Fahrzeughalters innerhalb desselben Zulassungsbezirks wird seine neue Anschrift in den "alten" Fahrzeugschein eingetragen. Der Fahrzeughalter bzw. -besitzer trägt die Kosten für den Austausch der Dokumente, die aber nur geringfügig erhöht wurden.
Die neuen Dokumente gelten als fälschungssicher und sollen helfen die Kraftfahrzeugkriminalität einzudämmen. Die Zulassungsbescheinigung I ersetzt den bisherigen Fahrzeugschein die Zulassungsbescheinigung II den Fahrzeugbrief. Nicht nur die Bezeichnungen sind etwas "sperriger", auch das Lesen der Daten wird nicht gerade einfacher. Für Begriffe im Fahrzeugschein wie "Leistung" oder "Höchstgeschwindigkeit" werden künftig einheitliche Codes für die europäischen Länder stehen. Erläuterungen dazu stehen auf der Rückseite.
Umfangreicher sind die Änderungen am bisherigen Fahrzeugbrief - der neuen Zulassungsbescheinigung II. Sie ist der Nachweis der Verfügungsberechtigung und der Betriebserlaubnis. Das Dokument wird künftig DIN A4-Format haben und nur noch einseitig beschriftet sein. Es sind deutlich weniger Fahrzeugdaten aufgeführt, als im bisherigen Fahrzeugbrief. Nur noch zwei Haltereintragungen sind vorgesehen. Bei der dritten Umschreibung wird eine neue Zulassungsbescheinigung II ausgestellt. Angaben über die Anzahl der bisherigen Halter sind aber weiterhin vermerkt.
Bisher wurde bei der Abmeldung eines Autos der Fahrzeugschein durch die Zulassungsbehörde eingezogen, die Abmeldung im Fahrzeugbrief vermerkt und eine Stilllegungsbescheinigung ausgestellt. Künftig wird die Abmeldung auf der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen; das Dokument wieder ausgehändigt.
Somit stehen dem Fahrzeughalter immer beide Teile der Zulassungsbescheinigungen zur Verfügung. Die separate Stilllegungsbescheinigung entfällt. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird auch nicht durch Abschneiden einer Ecke entwertet, wenn das Fahrzeug endgültig stillgelegt wird, sondern nur ungültig gestempelt.
Soll das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen werden, müssen dort beide Teile des Zulassungsdokuments vorgelegt werden. Die Mitgliedstaaten unterrichten sich gegenseitig, wenn dort ein vorher in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenes Fahrzeug zugelassen wird. Die Fahrzeugdokumente des früheren Zulassungsstaates werden eingezogen.
Durch die Neuordnung der Dokumente kommt einer anderen Bescheinigung ein deutlich höherer Stellenwert zu. Das CoC-Papier (Certification of Conformity) weist seitens des Fahrzeugherstellers nach, dass das einzelne Fahrzeug den gesetzlichen Vorschriften zur EG-Typgenehmigung entspricht und muss seit 2004 jedem Kunden beim Kauf eines Neufahrzeuges ausgehändigt werden. Dieses Papier sollte genauso gut aufbewahrt werden, wie der heutige Fahrzeugschein. Bei einem Verkauf ins Ausland sollte es dem neuen Eigner übergeben werden.
Ein jeweiliges Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II finden Sie hier:
